Satzung Spielhaus Tilly - Förderverein

 


Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

§1

Der Verein führt den Namen "Spielhaus Tilly -Förderverein". Der Sitz ist Hamburg.

§2

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist partei­politisch und konfessionell unabhängig und nicht gebunden.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des Spielhauses Lokstedter Weg.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereins­vermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Mitgliedschaft

§4

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.

§5

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung der Antragsteller und jedes Mitglied die Entscheidung der Mitglieder­versammlung anrufen kann. Aufnahme­anträge Minderjähriger bedürfen der Zustimmungs­erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter.

§6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende schriftlich beim Vorstand erklärt werden.

§7

Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn diese den Verein geschädigt haben oder Ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommen. Gegen diese Maßnahme kann der Betroffene bei einer dazu einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit über den Ausschluss.

 

Beiträge

§8

Der monatliche Beitrag für Mitglieder ist durch die Mitgliederversammlung fest­zu­legen. Für aktive und fördernde Mitglieder können unterschiedliche Beiträge festgelegt werden.

 

Vorstand

§9

Der Vorstand setzt sich mindestens sich mindestens aus dem Vorsitzenden und bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassen­wart zusammen. Die Mitglieder­ver­samm­lung kann weitere Bei­sitzer wählen.

§10

Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außer­gerichtlich, sowohl nach innen als auch nach außen. Er beruft die Versammlungen und Sitzungen ein.

§11

Der erste stellvertretende Vorsitzende vertritt bei Verhinderung den Vorsitzenden.

§12

Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit Der Vorstand wird in der Jahres­hauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist gestattet,


§13

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen beauftragen. An die Stelle des Vorsitzenden tritt stets der Stellvertreter.

§14

Vorstandsämter sind Ehrenämter. Eine Vergütung erfolgt nicht. Aufwendungen für den Verein werden erstattet.

 

Mitgliederversammlung

§15

Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen bekannt gegeben.

§16

Anträge für diese Versammlung sollten dem Vorsitzenden rechtzeitig vorliegen. Werden Anträge erst während der Versammlung gestellt, muss über diesen Antrag mit einfacher Mehrheit der Mitglieder­versamm­lung abgestimmt werden.

§17

Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres statt und ist mit 14tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung in Form eines Rundschreibens einzuberufen. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a) Den Rechenschaftsbericht des Vorstandes durch den Vorsitzenden,

b) Die Entlastung des Vorstandes,

c) Soweit im betreffenden Jahr erforderlich die Wahl des Vorstandes.

§18

Die Wahl des Vorstandes erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitgliedes kann geheime Wahl gewünscht werden.

§19

Zur Satzungsänderung sind 75% der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle ordnungsgemäß ein­beru­fenen Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


§20

Bei Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme der §§ 19 und 25 die einfache Mehrheit Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§21

Der Vorstand muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn min­destens 20% der Mitglieder es beantragen.

 

Kassenprüfer

§22

In jeder Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich. Es ist nach Prüfung der Kasse in der Hauptversammlung zu berichten.

 

Auflösung

§23

Die Auflösung eines Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§24

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit im Stadtteil Eppendorf zu verwenden hat.

 

Diese Satzung ist am Montag, den 29. Juni 1998 beschlossen und am 7. April 2004 geändert worden.